Narrenverein "Sägbock" Börstingen e.V.
Narrenverein "Sägbock" Börstingen e.V.

Satzung des Narrenvereins "Sägbock" Börstingen e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Narrenverein Sägbock Börstingen e.V." und hat seinen Sitz 
72181 Starzach-Börstingen, nachfolgend kurz Verein genannt.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Rottenburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele
 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich der
Schwäbisch-Alemannischen Fasnet.
 2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
a. Gestaltung von Fasnetsumzügen und Fasnetsveranstaltungen
b. Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Narrenzünfte
c. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
d. Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in Starzach-Börstingen
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen
Freiheit der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeindeverwaltung Starzach, die es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 Abs. 1
aufgeführten gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an:
a. aktive Mitglieder
b. passive Mitglieder
c. Ehrenmitglieder
2. Aktive und passive Mitglieder sind natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr; natürliche Personen
unter dem 16. Lebensjahr können aktive oder passive Mitglieder werden, wenn mindestens 1 Erziehungs-
berechtigter dem Verein als passives Mitglied angehört.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben und vom
Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt worden sind.

§ 5 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied im Verein bedarf eines Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Unterzeichnung durch den / die
Erziehungsberechtigten.
2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die von der Hauptversammlung
beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Hästrägergesetz) an.
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über
den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.

§ 6 Austritt und Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss.
a. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen und durch ihr Verhalten
die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch erheben, über den die
Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit Datum der Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem
Datum der Beschlussfassung der Hauptversammlung.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden
nicht zurückerstattet. Vereinseigene Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben.

§ 7 Rechte und Pflichten
1. Alle Mitglieder haben das Recht
a. Nach Bestimmungen der Satzung an den Versammlungen und eigenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu
nehmen.
b. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder
vermittelt werden sollen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
3. Alle aktiven Mitglieder sind nach Möglichkeit verpflichtet, an den Narrenumzügen und Veranstaltungen befreundeter
Narrenzünfte teilzunehmen und sich an den Veranstaltungen welche vom Verein selbst ausgeführt werden zu beteiligen.
4. Alle aktiven und passiven Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist
jährlich im Voraus durch Bankeinzug zu zahlen.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
6. Passive Mitglieder dürfen an Veranstaltungen nicht im Hexenhäs sondern lediglich im Sägbockhäs teilnehmen. Dies muss
vorab mit dem Vorstand abgeklärt werden.

§ 8 Organe
a. Die Organe des Vereins sind:
a. Die Hauptversammlung
b. Der Vorstand
c. Der geschäftsführende Vorstand
b. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
c. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst
unmittelbar Vor- oder Nachteile bringen könnten.
d. Die Sitzung des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich; die
Hauptversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann - ganz oder teilweise - auf Beschluss der
Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
e. Wahlen werden geheim durchgeführt oder mit Zustimmung der Hauptversammlung offen. Soweit es um die Wahl des/ der
Vorsitzenden geht, ist von der Hauptversammlung ein Wahlleiter zu bestellen. Wiederwahl ist zulässig.
f. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der
Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift der Hauptversammlung ist vom Schriftführer zu
unterzeichnen.

§ 9 Hauptversammlung
1. Zur Hauptversammlung ist vom/ von den Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes nach eigenem Ermessen oder auf
Verlangen eines Drittel der Mitglieder, mindestens aber jährlich im ersten Halbjahr unter Angabe der Tagesordnung
spätestens 10 Tage vor Termin durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Starzach einzuladen.
2. Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den/ die Vorsitzenden
zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
3. Die Hauptversammlung ist zuständig für
a. Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern
b. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
c. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat
d. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e. Entlastung des Vorstandes
f. Abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse in Einspruchfällen
g. Erlass und Änderung der Ehrenordnung
h. Erlass und Änderung des Hästrägergesetzes
--> Verordnung für aktive Mitglieder (Hästräger) über die Anzahl der Mitglieder, Vorkaufsrecht des Narrenhäs,
Verhaltensregeln bei öffentlichen Auftritten usw.
i. Änderung der Satzung
j. Auflösung des Vereins
4. In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt alle aktiven und passiven Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr sowie
die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
5. Die ordnungsgemäße einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der angewiesenen Mitglieder 
beschlussfähig.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a. Dem Vorstitzenden welcher mindestens aus einer jedoch höchstens aus 2 Personen besteht
b. Dem stellvertretenden Vorstitzenden
c. Dem Kassier
d. dem Unterkassier
e. Dem Schriftführer welcher mindestens aus einer jedoch höchstens aus 2 Personen besteht
f. Mindestens zwei, höchstens vier aktiven oder Passiven Beisitzern
g. einem Aktiven Mitglied der Sägbockgruppe als Obersägbock
h. Einem Aktiven Mitglied der Hexengruppe als Oberhexe
i. Einem Jugendleiter
2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach
den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die
Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
3. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a. Dem Vorsitzenden bzw. den Vorsitzenden
b. Dem stellvertretenden Vorsitzenden'
c. dem Kassier
d. dem Schriftführer bzw. den Schriftführern
2. Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins i.S.d. § 26 BGB. Jedes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes ist allein handlungsberechtigt.
3. Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu 
beachten un nach ihnen zu verfahren.
4. Regelung für das Innenverhältnis
a. Der/ Die Vorsitzende/n leiten die Sitzungen der Organe und sorgen für die Durchführung der Beschlüsse
b. Ist/ sind der/ die Vorsitzende/n verhindert, so werden diese vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten
und Pflichten vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand
gegenüber verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend dem Kassier und
dem/der Schriftführer, wenn sie den Verein nach außen hin vertreten.
c. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer haben den/ die Vorsitzenden bei der Führung der
Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des/ der Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine oder
spezielle Anträge erteilt werden.
d. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier oder der Unterkassier. Sie sind berechtigt,
i. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen
ii. Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von 2.500 € im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit 
der Zustimmung des/ der Vorsitzenden ausbezahlt werden
iii. Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen
e. Der Kassier hat zum Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss zu fertigen, welcher bei der
Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenprüfung
zu führen und in der Hauptversammlung einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das 
Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 12 Wahlen / Besondere Bestimmungen
1. Der geschäftsführende Vorstand, d.h. der/ die 1. Vorsitzende/n, der 2. Vorsitzende, der Kassier und der/ die Schriftführer
werden auf eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen werden im rotierenden System
abgewickelt.
2. Der Unterkassier und die Beisitzer werden auf eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer werden jedes Jahr neu gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine
Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der
Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
5. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbleibenden Vorstand innerhalb zwei Wochen nach dem
Ausscheiden des sechsten Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist.
6. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Hauptversammlung
entscheidet darüber, ob in offener oder geheimer Wahl gewählt werden soll.
7. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der
Bewerber mehr als die Hälfte, wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchgeführt.
8. Das Amt eines jeden Mitglieds des Vorstandes und oder Kassenprüfer wird ehren amtlich wahrgenommen. Für den bei der
Ausübung des Amtes entstehenden Aufwand wird eine Entschädigung gezahlt, über deren Höhe der Vorstand beschließt.

§ 13 Ehrungen
1. Zur Ehrung verdienter Mitglieder und Förderer des Vereins verleiht der Verein die Ehrennadel in Silber und Gold.
2. Einzelheiten werden in der Ehrenordnung geregelt, die von der Hauptversammlung beschlossen wird.
3. Über die einzelne Ehrung beschließt der Vorstand auf der Grundlage der Ehrenordnung.

§ 14 Urheberrecht der Masken und Kostüme
Die vom Verein entworfenen Masken und Kostüme dürfen nicht ohne Zustimmung der einfachen Mehrheit der Haupt-
versammlung nachgemacht, vervielfältigt oder zu vereinsfremden Zwecken veröffentlicht werden.

§ 15 Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von mehr als der Hälfte aller anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein.

§ 16 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mind. 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung des Vereins muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft

14. März 1992.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 29. Dezember 1991 von 24 Gründungsmitgliedern verabschiedet.

Diese Satzung wurde am 28. September 1992 ergänzt.

Die Satzung wurde auf Beschluss der Generalversammlung vom 09.04.1994 betreffend §10 Abs. 1 Punkt h. und i. geändert bzw. ergänzt.

Die Satzung wurde auf Beschluss der Generalversammlung von 30.03.1996 betreffend §10 Abs. 1 Punkt j. geändert bzw. ergänzt.

Die Satzung wurde auf Beschluss der Generalversammlung von 17.03.2000 betreffend der Aufnahme der Vereinsgaststätte "Dorfstüble" und den dazugehörigen besonderen Vertretern und dessen Stellvertretern geändert.

Die Satzung wurde auf Beschluss der Generalversammlung vom 17.05.2003 betreffend der Streichung/Auflösung der Vereinsgaststätte "Dorfstüble" und den dazugehörigen besonderen Vertretern und dessen Stellvertretern geändert.

Die Satzung wurde auf Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom 18.07.2012 geändert.

Die Satzung wurde auf Beschluss der Generalversammlung vom 18.03.2016 betreffend der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 4 geändert bzw. ergänzt.